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Dokument-ID: 691044
6.4 Arbeitskleidung
Die Arbeitskleidung muss den Erfordernissen der Tätigkeit entsprechen und so beschaffen sein, dass durch die Kleidung keine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit bewirkt wird (§ 71 ASchG). Nähere Bestimmungen enthält § 73 AAV.