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Dokument-ID: 452302
3.3 Durchführung der Information
Die erste Information muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.
Hinweis:
Eine einmalige Information der Arbeitnehmer reicht nicht aus.
Die Arbeitnehmer müssen über aktuelle Informationen verfügen. Bei Änderungen (andere Arbeitsvorgänge, Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe; neue Arbeitnehmerschutzvorschriften; neue Erkenntnisse) sind ergänzende bzw neuerliche Informationen notwendig (§ 12 Abs 2 ASchG).