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Dokument-ID: 454487
3.1.5 Aufstellung, Erprobung, Verwendung
Aufstellung (§ 12 AM-VO)
Arbeitsmittel sind so aufzustellen, dass Arbeitnehmer für die Benutzung des Arbeitsmittels sicheren Zugang zu allen hiefür erforderlichen Stellen haben. An diesen Stellen muss ein gefahrloser Aufenthalt möglich sein. In diesem Zusammenhang ist es wesentlich, dass die ArbeitnehmerInnen durch bewegte Teile des Arbeitsmittels selbst oder durch bewegte Teile anderer Arbeitsmittel in ihrer Umgebung nicht gefährdet werden.