Neu
Dokument-ID: 288688
7.2.4 MAK-Werte für biologische inerte Schwebstoffe (allgemeiner Staubgrenzwert)
Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe ist seit der GKV-Novelle 2004 als Tagesmittelwert, ergänzt durch einen Kurzzeitwert (Beurteilungszeitraum eine Stunde), festgelegt. Dieser MAK-Wert (§ 5 GKV) gilt, wenn in der Luft am Arbeitsplatz Schwebstoffe auftreten, die außer „biologisch inert“ keine anderen gesundheitsgefährdenden Eigenschaften (§ 40 Abs 3 ASchG) aufweisen.