11.1.6 Weitere Regelungen im ASchG mit Wirkung auf die Bildschirmarbeit
Alle allgemeinen Anforderungen aus dem ASchG treffen auch für den Arbeitsplatz „Bildschirm“ und die dort beschäftigten Arbeitnehmer zu und nicht nur die §§ 67 und 68 ASchG bzw die Regelungen der BS-V, wie etwa die Notwendigkeit zur Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (physische und psychische Belastungen, die über längere Zeit zu Gesundheitsschäden führen können) und die Ableitung von Maßnahmen (Arbeitsplatzevaluierung) entsprechend § 4 ASchG und deren Dokumentation laut § 5. Die Arbeitsstättenverordnung (AStV) ist mit 01.01.1999 in Kraft getreten. Sie enthält unter anderem Regelungen für Arbeitsräume (Höhe, Luftraum, Art der Belüftung, für Belichtung, Beleuchtung, Klima im Arbeitsraum etc), die natürlich auch für Bildschirmarbeitsplätze von Bedeutung sind. Nicht unerwähnt bleiben sollen auch die ebenfalls in der AStV enthaltenen Regelungen betreffend Fluchtwege.