7.2 Sitzungen
Der/die Arbeitgeber/in oder die beauftragte Person muss den Arbeitsschutzausschuss nach Erfordernis, mindestens aber einmal pro Kalenderjahr, einberufen.
Hinweis:
Im Fall einer Betriebsübergabe ist der Arbeitsschutzausschuss nur mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren ab Betriebsübergabe einzuberufen (§ 101a ASchG). Vorsitz, Einladung und Protokoll sind in diesem Zeitraum an keine Formerfordernisse gebunden (§ 88 Abs 4, Abs 5 letzter Satz und Z 1 bis 3 sowie Abs 7 und 8 kommen nicht zur Anwendung).
Mit dem Grace-Period-Gesetz, BGBl I Nr 56/2024, ist im ASchG eine neue Übergangsregelung (§ 101a) eingefügt worden, die eine Erleichterung in Zusammenhang mit Betriebsübergaben schafft. Ziel ist es, mit dem Grace-Period-Gesetz insbesondere Familienunternehmen sowie KMU in der Zeit der Betriebsübergabe zu unterstützen. Demnach gelten im Fall einer Betriebsübergabe für die Dauer von zwei Jahren ab Übergabe Erleichterungen bei der Einberufung des Arbeitsschutzausschusses.