5.3.10 Persönliche Schutzausrüstung, Arbeitskleidung, Kennzeichnung
Künstliche optische Strahlung – PSA, Arbeitskleidung, Kennzeichnung
Bereiche, in denen Expositionsgrenzwerte überschritten werden, sind zu kennzeichnen. Dafür sind Schilder zu verwenden, die in der Kennzeichnungsverordnung – KennV – festgelegt sind. Entsprechende Schilder sind je nach Quelle und Gefahr die Warnschilder „Warnung vor dem Laserstrahl“, „Warnung vor nichtionisierender Strahlung“ mit einer Zusatztexttafel „Optische Strahlung“ für inkohärente Strahlung, und die Gebotsschilder „Augenschutz tragen“, „Schutzhandschuhe tragen“ und „Schutzkleidung tragen“.