3.9 Leitfaden für die Praxis
An vielen Stellen enthalten Rechtsvorschriften nur Schutzziele ohne weiter konkret zu sein. Als Beispiel sei hierfür die Beleuchtung von Arbeitsplätzen genannt: „Arbeitsplätze sind erforderlichenfalls zusätzlich zu beleuchten, wobei auf den Stand der Technik, die jeweilige Sehaufgabe und die möglichen Gefährdungen am Arbeitsplatz Bedacht zu nehmen ist.“ Diese Zielbestimmungen enthalten aber oftmals Parameter, die die Evaluierung anleiten. In diesem Beispiel ist es der zentrale Begriff „jeweilige Sehaufgabe“.