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Dokument-ID: 691027
6.2.7 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken und Versinken
- Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (§ 14 PSA-V) ist persönliche Schutzausrüstung zur Sicherung von Arbeitnehmer/innen an einem Anschlagpunkt, die einen Absturz entweder ganz verhindert (Haltesysteme) oder die Arbeitnehmer/innen sicher auffängt (Auffangsysteme).
- Persönliche Schutzausrüstung gegen Ertrinken oder Versinken (§ 14 PSA-V) ist persönliche Schutzausrüstung, die in eine Flüssigkeit gestürzte Arbeitnehmer/innen so schnell wie möglich an die Oberfläche zurückbringt und in einer Position hält, die bis zur Rettung das Atmen ermöglicht (Rettungswesten, Schwimmwesten, Rettungskombinationen, Schwimmhilfen).