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Dokument-ID: 690856
3.1.1 Berücksichtigung bei der Ermittlung und Beurteilung
Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren muss der Arbeitgeber nach § 4 Abs 1 ASchG insbesondere berücksichtigen:
- Die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte
- Die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln
- Die Verwendung von Arbeitsstoffen
- Die Gestaltung der Arbeitsplätze
- Die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken
- Die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation
- Der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmer