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Elsbeth Huber - Eva Maria Marat - Gerhard Orsolits - Christian Schenk | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.7.7 Mögliche Einwirkungen und Belastungen

Folgende Einwirkungen sind nach § 2a Abs 2 MSchG bei der Ermittlung und Beurteilung jedenfalls zu berücksichtigen:

1.

Stöße, Erschütterungen oder Bewegungen

Dies betrifft zB Arbeiten mit, auf oder in der Nähe von Maschinen, die Schwingungen verursachen. Stoßartige Bewegungen erhöhen das Risiko einer Fehlgeburt und von Mikrotraumen. Ganzkörperschwingungen sind ebenfalls mit einem erhöhten Risiko einer Frühgeburt verbunden.

2.

Bewegen schwerer Lasten von Hand, gefahrenträchtig insbesondere für den Rücken- und Lendenwirbelbereich

Das Heben, Bewegen oder Befördern von Lasten von regelmäßig mehr als 5 kg Gewicht und gelegentlich mehr als 10 kg Gewicht ist ex lege verboten. Müssen Arbeitnehmerinnen regelmäßig weniger als 5 kg ohne Hilfsmittel heben oder bewegen, so hat der:die Arbeitgeber:in zunächst die Belastung der Arbeitnehmerinnen zu überprüfen und mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen zu ermitteln und zu beurteilen.

3.

Lärm

Tätigkeiten mit einem Beurteilungspegel > 85 dB(A) als äquivalentem Dauerschallpegel während acht Stunden sind für schwangere Arbeitnehmerinnen verboten. Bei der Evaluierung hat der:die Arbeitgeber:in zu ermitteln, ob bei geringerem Lärmpegel oder geringerer Beschäftigungszeit mit höheren Lärmspitzen Belastungen und Gefährdungen bei schwangeren Arbeitnehmerinnen auftreten.

4.

Ionisierende und nicht ionisierende Strahlungen

5.

Extreme Kälte und Hitze

Zur Beurteilung der Kältebelastung ist die DIN-Norm 33403 heranzuziehen. Das Betreten von Arbeitsräumen mit einem Kältebereich von –5 °C bis –30 °C (entspricht den Kältebereichen III und IV der DIN-Norm) ist ex lege verboten. Die, wenn auch nur kurzfristige, Beschäftigung in den anderen Kältebereichen I und II (–5 °C bis +15 °C) ist nur mit geeigneter Kälteschutzkleidung möglich.

Bei der Ermittlung und Beurteilung von Hitzeeinwirkung ist die Höhe der Temperatur, die Luftfeuchtigkeit und die Dauer der Einwirkung zu berücksichtigen.

6.

Bewegungen und Körperhaltungen, geistige und körperliche Ermüdung und sonstige mit der Tätigkeit der Arbeitnehmerin verbundene körperliche Belastung (zB häufiges Bücken, Strecken, ständiges Stehen)

7.

Biologische Arbeitsstoffe iSd § 40 Abs 5 Z 2 bis 4 ASchG

Soweit bekannt ist, wenn diese Stoffe oder die im Falle einer durch sie hervorgerufene Schädigung anzuwendenden therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der werdenden Mutter oder des werdenden Kindes gefährden.

Mikroorganismen

Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen wie

  • Bakterien (zB Staphylokokken, Streptokokken, Tuberkulose-Erreger),
  • Viren (zB Hepatitisviren, Herpesviren),
  • Humanendoparasiten (zB Malaria-Erreger, Bandwürmer),
  • Pilze (zB Schimmelpilze).

Biologische Arbeitsstoffe werden in 4 Risikogruppen eingestuft. Biologische Arbeitsstoffe müssen entsprechend ihrem Infektionspotenzial einer der Risikogruppen zuzuordnen. Für Schwangere und Stillende sind Stoffe der Risikogruppe 2 bis 4 als gefährlich zu betrachten, soweit bekannt ist, dass diese Arbeitsstoffe oder die im Falle einer durch sie hervorgerufenen Schädigung anzuwendenden therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der Schwangeren und des Kindes gefährden. Dies betrifft insbesondere den Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, wenn die Schwangere diesen Stoffen oder Krankheitserregern ausgesetzt ist (zB Blut, Körperflüssigkeiten). Dies ist zB in Laboratorien, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen oder in der Abfallwirtschaft möglich.

Der direkte Kontakt mit potenziell infektiösem Material und der Umgang mit stechenden, schneidenden oder bohrenden Instrumenten bei gleichzeitiger Möglichkeit des Kontaktes zu Körperflüssigkeiten ist ex lege verboten. Die Wirksamkeit von persönlicher Schutzausrüstung (zB Schutzhandschuhe) ist nicht sicher gewährleistet.

8.

Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe gem § 40 Abs 4 bis 4b ASchG

Dies bedeutet vor allem ein Verbot des Umgangs mit krebserzeugenden, reproduktionstoxischen oder erbgutverändernden Arbeitsstoffen (zB Zytostatika). Des Weiteren ein Verbot des Umgangs mit akut toxischen, ätzend/reizenden, sensibilisierenden Arbeitsstoffen. Beschäftigte sind einem Gefahrstoff dann ausgesetzt, wenn eine über die ubiquitäre Luftverunreinigung (Hintergrundbelastung) hinausgehende Exposition vorliegt oder bei unmittelbarem Hautkontakt.

Eine gesundheitliche Gefährdung kann auch bei Einhaltung der MAK-Werte nicht ausgeschlossen werden.

9.

Bergbauarbeiten unter Tage

10.

Arbeiten in Druckluft (Luft mit einem Überdruck von mehr als 0,1 bar)

Das Beschäftigungsverbot gilt insbesondere für Arbeiten in Druckkammern und für Taucherarbeiten.

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