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Dokument-ID: 286653
5.9 Zugangsbeschränkungen
Arbeitsstoffe – Zugangsbeschränkungen
Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass unbefugte Arbeitnehmer zu Bereichen, in denen eindeutig krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende sowie biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2–4 in Verwendung stehen, keinen Zugang haben.