9.5 Gerichtliche Strafbarkeit von natürlichen Personen
Gerichtliche Strafbarkeit von natürlichen Personen – Nichteinhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften
Die Nichteinhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften bzw ein Fehlverhalten auf diesem Gebiet kann auch ein gerichtliches Strafverfahren zur Folge haben. Gerichtliche Strafverfahren richten sich generell gegen natürliche Personen, können sich aber – im Fall von Verbandsverantwortlichkeit auch gegen juristische Personen (zB GmbH, AG) richten. Es kann, zB bei Unfällen, auch zu parallelen Strafverfahren kommen: gegen die GmbH und gegen den Geschäftsführer oder eine andere Führungskraft. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit ist für das gerichtliche Strafverfahren nicht ausschlaggebend. Gerichtlich strafbar können nicht nur Arbeitgeber/innen oder verantwortliche Beauftragte sein, sondern auch Arbeitnehmer/innen, Präventivfachkräfte und Koordinator/innen nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz. Im Strafrecht besteht kein Haftungsprivileg für Arbeitgeber/innen oder Aufseher/innen im Betrieb.