4.3 Wiederkehrende Untersuchung
Entgegen den Bestimmungen der (alten) EU-Lärm-RL 86/188/EWG, die nur freiwillige Untersuchungen bei Einwirkung von Lärm vorsieht, wurden im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz aufgrund der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens und der Sozialpartnerverhandlungen verpflichtende Eignungsuntersuchungen festgelegt. Die Arbeitgeber/innen haben auch für wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit in regelmäßigen Abständen zu sorgen, es kann aber als Konsequenz des Untersuchungsergebnisses kein Beschäftigungsverbot erfolgen.