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Dokument-ID: 458900
1.1 Gesundheitsüberwachung im Betrieb
Wenn Arbeitnehmer Belastungen ausgesetzt sind, die zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung führen können oder sogar damit die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, sind arbeitsplatzbezogene Maßnahmen zur Gefährdungsverminderung durchzuführen. Darüber hinaus müssen vor Aufnahme der Tätigkeit und bei Fortdauer Eignungs- und Folgeuntersuchungen regelmäßig wiederkehrend durchgeführt werden, wenn diese laut §§ 49, 50 ASchG vorgeschrieben sind.