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Dokument-ID: 451671
2.5 Eigenes Verhalten
Ziel des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) ist Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Der notwendige Schutz sonstiger Personen, zB des Betriebsinhabers, der Kunden, der Nachbarn etc ist – auch aus Kompetenzgründen – nicht Gegenstand des Arbeitnehmerschutzes. Für diese Personen gelten andere Schutzvorschriften, zB das Gewerberecht.