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Dokument-ID: 292835
11.1.5 Schlussbestimmungen
Ausnahmen und Abweichungen (§ 16 BS-V)
„(1) Auf Arbeitsvorgänge, die fallweise kurzdauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel (zB Kundenbetreuung in Kaufhäusern, Buchhandlungen, im Bankschalterdienst oder bei der Lagerhaltung) erfordern, sind die §§ 4 und 5 BS-V nicht anzuwenden.“