9.7 Wasserfahrzeuge (§ 107 BauV)
Wasserfahrzeuge sowie schwimmende Geräte oder Anlagen wie Arbeitsflöße oder Plattformen müssen auch den für sie geltenden schifffahrtsrechtlichen Schutzvorschriften entsprechen. Unter schwimmenden Geräten und Maschinen sind auch Fördergeräte zB Stetigförderer, Getreideheber aber auch Arbeitsmaschinen wie Bagger (auch Saugbagger), Spüler, Rammen und andere Baumaschinen aller Art zu verstehen. Sie dürfen nicht über das zulässige Maß belastet werden, das heißt die zulässige Höchstlast darf nicht überschritten werden. Bei höherer Windstärke als der Stabilitätsrechnung zugrunde gelegt ist, dürfen Hebezeuge, Fördergeräte, Arbeitsmaschinen und Arbeitsbühnen nicht belastet werden.