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Dokument-ID: 452624
7.2 Pflichten mit Strafsanktion
Die Verletzung folgender Arbeitnehmerpflichten ist mit Strafe bedroht (§ 130 Abs 4 ASchG):
- Arbeitsmittel ordnungsgemäß benutzen
- Schutzvorrichtungen nicht entfernen, außer Betrieb setzen, willkürlich verändern oder umstellen
- Schutzvorrichtungen ordnungsgemäß benutzen
- Persönliche Schutzausrüstung zweckentsprechend benutzen und danach an dafür vorgesehenem Platz lagern