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Dokument-ID: 551312
4.6 Leitern (3. Abschnitt AM-VO)
- Leitern dürfen sich nicht gefährlich durchbiegen
- Trittsichere Sprossen und Stufen
- Gleicher Sprossen- oder Stufenabstand
- Sprossenabstände max 30 cm betragen (die oberen zwei Sprossenabstände von Stehleitern dürfen max 35 cm groß sein)
- Holmabstand mind 28 cm
- Aufgenagelte Stangen, Bretter oder Latten als Sprossen und Stufen sind verboten
- Verlängern durch Befestigen von Latten an Holmen ist verboten
- Festverlegte Leitern müssen um mind 1 m über die Ein- oder Ausstiegsstelle hinausragen (oder eine andere Anhaltevorrichtung ist vorhanden)
- Absturzsicherung für festverlegte Leitern
- für Leiternlängen über 5 m,
- ab einer Höhe von 3 m,
- Rückensicherung oder Steigschutz,
- ab einem Höhenunterschied von mehr als 5 m zur Umgebung ab 2 m Höhe.
- Plattformen alle 10 m durch Plattformen
- Sicherung gegen Auseinandergleiten der Leiterschenkel bei Stehleitern
- Keine Quetschstellen oberhalb der Gelenke von Stehleitern
- Anlegeleitern über 8 m Länge müssen eine zusätzliche Sicherung gegen seitliches Umfallen aufweisen