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Dokument-ID: 1031917
9.5 Erste-Hilfe-Maßnahmen (§ 106 Abs 1 BauV)
Wasserbauarbeiten erfordern auch ein spezielles Wissen in Bezug auf Erste Hilfe und Rettung von Personen. Mindestens eine Person muss die für die Durchführung der Wiederbelebung von im Wasser verunglückten Personen notwendigen Kenntnisse besitzen.