3.4 Pflichten des Arbeitgebers
Aufgaben, Pflichten des Arbeitgebers | Hinweise |
Sicherheitsfachkraft bestellen, Aufgaben übertragen | §§ 73 und 76 ASchG |
Sicherheitsfachkraft in bestimmten Angelegenheiten beiziehen | § 76 Abs 3 ASchG |
Sicherheitsfachkraft mindestens im Ausmaß der Präventionszeit beschäftigen (oder Begehungen bis 50 Arbeitnehmer) | § 82a ASchG Präventionszeit (gilt erst ab 51 Arbeitnehmern); bis 50 (Begehungen § 77a ASchG) |
Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen | § 76 Abs 2 ASchG |
notwendige Räume zur Verfügung stellen, zB Büro, Besprechungszimmer | § 73 Abs 4 ASchG |
Ausstattung und Mittel zur Verfügung stellen, zB Messgeräte, Fachliteratur | § 73 Abs 4, 5 ASchG, gilt nicht bei Verpflichtung eines sicherheitstechnischen Zentrums, Beistellung durch externe Sicherheitsfachkraft ist möglich (im Vertrag regeln) |
Hilfspersonal beistellen, zB für Schreibarbeiten, Ablage, Auswertungen | § 73 Abs 4, 5 ASchG, gilt nicht bei Verpflichtung eines sicherheitstechnischen Zentrums, Beistellung durch externe Sicherheitsfachkraft ist möglich (im Vertrag regeln) |
Gelegenheit zur Weiterbildung geben | § 83 Abs 8 ASchG, gilt nur für betriebseigene Sicherheitsfachkraft (= Arbeitnehmer) |