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Renate Novak - Maria Lang | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.4 Pflichten des Arbeitgebers

Aufgaben, Pflichten des Arbeitgebers

Hinweise

Sicherheitsfachkraft bestellen, Aufgaben übertragen

§§ 73 und 76 ASchG

Sicherheitsfachkraft in bestimmten Angelegenheiten beiziehen

§ 76 Abs 3 ASchG

Sicherheitsfachkraft mindestens im Ausmaß der Präventionszeit beschäftigen (oder Begehungen bis 50 Arbeitnehmer)

§ 82a ASchG Präventionszeit (gilt erst ab 51 Arbeitnehmern); bis 50 (Begehungen § 77a ASchG)

Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen

§ 76 Abs 2 ASchG

notwendige Räume zur Verfügung stellen, zB Büro, Besprechungszimmer

§ 73 Abs 4 ASchG

Ausstattung und Mittel zur Verfügung stellen, zB Messgeräte, Fachliteratur

§ 73 Abs 4, 5 ASchG, gilt nicht bei Verpflichtung eines sicherheitstechnischen Zentrums, Beistellung durch externe Sicherheitsfachkraft ist möglich (im Vertrag regeln)

Hilfspersonal beistellen, zB für Schreibarbeiten, Ablage, Auswertungen

§ 73 Abs 4, 5 ASchG, gilt nicht bei Verpflichtung eines sicherheitstechnischen Zentrums, Beistellung durch externe Sicherheitsfachkraft ist möglich (im Vertrag regeln)

Gelegenheit zur Weiterbildung geben

§ 83 Abs 8 ASchG, gilt nur für betriebseigene Sicherheitsfachkraft (= Arbeitnehmer)

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