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Dokument-ID: 453164
4.4.1 Beiziehung
Der Arbeitsmediziner soll den Arbeitgeber auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung beraten und bei der Erfüllung seiner Pflichten unterstützen (§ 81 Abs 1 ASchG).