6.2 Vereinbarung von Telearbeit
Ein Recht auf Telearbeit (bzw Homeoffice) besteht nicht. Es kann daher weder der Dienstgeber Telearbeit einseitig anordnen noch der Dienstnehmer einen Anspruch auf Telearbeit geltend machen. Vielmehr muss die Möglichkeit der Telearbeit zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer vereinbart werden. Diese Vereinbarung bedarf grundsätzlich der Schriftform, Unterschriftlichkeit ist aber nicht erforderlich. Die Vereinbarung kann daher auch über E-Mail oder sonstige (elektronische) Wege erfolgen. Ein Mangel des Formerfordernisses der Schriftlichkeit führt aber nicht zur Nichtigkeit der Telearbeitsvereinbarung. Nicht zuletzt aus Beweisgründen ist aber zwingend dazu zu raten, eine schriftliche Telearbeitsvereinbarung zu schließen.