14.1 Geltungsbereich
BGBl Nr 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 56/2024
Auf Grund der §§ 3 und 40 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) sowie der neuen Verordnung brennbarer Flüssigkeiten (VbF 2023) entfällt der bisherige Bezugsparagraf 18. Die Bohrarbeitenverordnung gilt für das Aufsuchen und Gewinnen flüssiger und gasförmiger mineralischer Rohstoffe (Erdöl und Erdgas). Ausgenommen sind jedoch Sondier- und Erkundungsbohrungen, sofern Bohranlagen mit einer höchstzulässigen Hakenlast (ausgehend von der größten zulässigen Einscherung des Seiles) von 150 kN verwendet werden und keine Gefahr von Ausbrüchen besteht. Sie ist weiters auch auf damit verbunden Tätigkeiten anzuwenden wie in etwa Erschließen von Speicherstrukturen und das Einbringen und Lagern von Erdgasen in solchen Speichern. Weiters gilt die vorliegende Verordnung für Thermalbohrungen, welche tiefer als 300 Meter sind und bei der Herstellung von Bohrlöchern für Auslaugungsverfahren, wie im Salzbergbau (Kavernenbohrungen). Behandlungs- und Auflassungsarbeiten an fertig gestellten Bohrlöchern (Sonden) fallen ebenfalls in den Gültigkeitsbereich der Bohrarbeitenverordnung.