5 Erd- und Felsarbeiten
Alle Veränderungen eines bestehenden Geländes sind Erdarbeiten im weitesten Sinn des Arbeitsschutzes. Als Erd- und Felsbauarbeiten gelten Geländeveränderungen im Zusammenhang mit Hoch- und Tiefbauarbeiten bzw zur Errichtung einer baulichen Anlage durch die Geländeveränderung selbst (Tunnel, Stollen, Erddämme, Erdeinschnitte). Aber auch für auswärtige Arbeitsstellen sind gem § 1 Abs 2 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) für die Sicherheit und dem Gesundheitsschutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Bestimmungen des 6. Abschnittes der Bauarbeiterschutzverordnung „Erd- und Felsarbeiten“ heranzuziehen.