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Dokument-ID: 452674
2.2 Anforderungen an bereits bestehende Arbeitsstätten
Die Verordnung geht davon aus, dass alle bereits bestehenden Arbeitsstätten ohne Notwendigkeit einer Nachrüstung oder Anpassung weiterhin unverändert genutzt werden können, sofern sie bei Inkrafttreten der Arbeitsstättenverordnung – AStV zulässigerweise genutzt werden, also den bis dahin für sie geltenden Vorschriften bzw einem Bescheid iSd §§ 92 bis 94 ASchG oder § 126 ASchG entsprechen.