3.8 Jugendschutzevaluierung
Jugendliche sind als Arbeitnehmergruppe mit besonderem Risiko zu betrachten. Die durch Statistik belegte Erfahrung, dass Jugendliche in der Arbeitswelt einem höheren Risiko ausgesetzt sind als erwachsene Arbeitnehmer:innen, veranlasste den Gesetzgeber über die allgemeinen ASchG-Vorschriften hinaus spezifische Vorschriften für jugendliche Arbeitnehmer:innen im Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz (KJBG) und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO) festzulegen.