Neu
Dokument-ID: 453406
9.1 Absturzgefahren und Gefahren durch das Herabfallen von Gegenständen
Öffnungen oder Vertiefungen in Fußböden sind
- tragsicher und nicht verschiebbar abzudecken oder
- durch geeignete Vorrichtungen zu sichern,
- wenn das nicht möglich ist: durch Leisten oder Abweiser,
- wenn auch das nicht möglich ist: Gefahrenbereich kennzeichnen.