3.1 Einführung
Prophylaktische Bedeutung
Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Gesundheitsüberwachung wird zwischen Eignungs- und Folgeuntersuchungen unterschieden und prinzipiell von einer prophylaktischen Bedeutung dieser Untersuchungen ausgegangen. Die prophylaktische Bedeutung bezieht sich primär auf die Verhütung von Berufskrankheiten (§ 177 Abs 1 bis 3 ASVG). Die Sinnhaftigkeit dieser Maßnahme muss also dadurch begründet sein, dass spezifische arbeitsmedizinische Methoden zur Verfügung stehen, die im Bereich der Beanspruchung durch die spezifische Einwirkung, die mit der gesundheitsgefährdenden Tätigkeit verbunden ist, erkennen lässt, ob und in welchem Ausmaß sich eine nicht oder nur teilweise rückbildbare Schädigung entwickeln könnte. Die bloße Feststellung des Beginns einer nicht mehr reversiblen Erkrankung würde dabei nicht mehr einer prophylaktischen Bedeutung entsprechen, sondern lediglich der Früherkennung dienen. Diesem Konzept können jedoch nicht alle arbeitsmedizinischen Untersuchungen entsprechen, da die Grenze zwischen Beanspruchung eines Organsystems und Frühzeichen einer Erkrankung fließend ist.