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Dokument-ID: 452714
3 Ausstattung der Gebäude
Böden, Decken und Wände
Rechtliche Grundlagen
§ 22 Abs 8 ASchG |
§ 6 AStV |
Fußböden sind so zu gestalten, dass sie
- keine Stolperstellen aufweisen,
- befestigt, trittsicher und rutschhemmend sind,
- leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind,
- an ortsgebundenen Arbeitsplätzen ausreichend wärmeisoliert sind,
- ausreichend widerstandsfähig gegen zu erwartende chemische und physikalische Einwirkungen sind, sodass eine Belästigung von Arbeitnehmern vermieden wird,
- bei Verwendung großer Flüssigkeitsmengen ein Gefälle zu einem Abfluss mit Geruchsverschluss aufweisen.
- Kanaleinläufe oder sonstige Öffnungen von Ableitungen sind so auszuführen, dass verwendete Stoffe nicht unbemerkt hineingelangen oder unbemerkt austreten können, sofern dadurch Arbeitnehmer gefährdet werden könnten.