13.3.1 Der Sprengbefugte
Sprengbefugte (auch „Sprengmeister“ oder „Schießmeister“) können nur körperlich und geistig geeignete und verlässliche Personen sein, die 21 Jahre alt sind und die notwendigen Fachkenntnisse nach §§ 62 und 63 ASchG sowie nach § 6 der Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V, BGBl II Nr 13/2007 nachweisen können. Für die Ausbildung zum Sprengbefugten werden nur Personen zugelassen, welche eine Bescheinigung der Bundespolizeidirektion bzw außerhalb des Wirkungsbereiches dieser, der Bezirksverwaltungsbehörde, über ihre Verlässlichkeit („Leumundszeugnis“) beibringen. Für die Definition der Verlässlichkeit gilt § 5 des Sprengmittelgesetzes 2010, BGBl I Nr 121/2009.