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Neu Dokument-ID: 169230

Vorschrift

Strafprozeßordnung 1975 (StPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 148. Schadenersatz

idF BGBl. I Nr. 27/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2020 | Datum des Außerkrafttretens 31.03.2025

Der Bund haftet für vermögensrechtliche Nachteile, die durch die Durchführung einer Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach § 135a, einer Überwachung von Personen nach § 136 Abs. 1 Z 3 oder eines Datenabgleichs nach § 141 entstanden sind. Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte die Anordnung vorsätzlich herbeigeführt hat. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Auf das Verfahren ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.

(BGBl. I Nr. 27/2018)