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Dokument-ID: 1263043
7.5.1 Ausschluss der Haftung
Das MuSchG sieht ein Vorbenutzungsrecht vor. Das bedeutet, dass die Wirkung des Musterschutzes gegen denjenigen nicht eintritt, der gutgläubig ein unter den Schutzumfang eines registrierten Musters fallendes Muster bereits vor dem Prioritätstag (Tag der Erstanmeldung des Musters) im Inland benützt oder die hierfür notwendigen Veranstaltungen getroffen hat.