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Dokument-ID: 1263885
8.8.8 Verjährungsfrist
Die absolute Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre ab Eintritt des schadenverursachenden Ereignisses. Sind daher seit dem schadenverursachenden Ereignis bzw der Emission mehr als 30 Jahre vergangen, kommt es zu keiner Haftung des Betreibers mehr.