13.6.1 Allgemeines
Ausbildungskostenrückersatzvereinbarungen sind aus Sicht des Arbeitgebers von der Zielsetzung getragen, dass ein „Investment“ in eine höhere Qualifikation und die Erweiterung von Arbeitsmarktchancen beim Arbeitnehmer insofern amortisiert werden, als dieser zumindest eine bestimmte Zeit im Arbeitsverhältnis verbleibt. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Zeit beendet, soll dieser einen Teilbetrag der Ausbildungskosten zurückbezahlen. Derartige Rückersatzvereinbarungen stehen naturgemäß im Spannungsverhältnis zur grundsätzlichen Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers. Diese darf dadurch in sittenwidriger Weise nicht eingeschränkt werden.