13.7.4 Fazit
Wesentlich ist sohin, dass für eine in Aussicht genommene Aufrechnung durch den Arbeitgeber gegen eine Entgeltforderung des Arbeitnehmers jedenfalls eine Aufrechnungserklärung notwendig ist, welcher der Arbeitnehmer während aufrechten Bestands des Dienstverhältnisses widersprechen kann. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses ist die Aufrechnung einfacher durchzuführen. Des Weiteren ist im Falle einer Aufrechnung durch den Arbeitgeber zu beachten, dass dem Arbeitnehmer das Existenzminimum, dessen Höhe sich auch nach den Unterhaltspflichten bestimmt, verbleibt. Lediglich in Ausnahmefällen kann das Existenzminimum unberücksichtigt bleiben und der Arbeitgeber mit dem Gesamtbetrag bzw bei größeren Schäden mit einem Teil des Gesamtbetrages gegen die gesamte Entgeltforderung des Arbeitnehmers aufrechnen.