10.9.2.1 Sorgfaltsmaßstab
Gem § 84 Abs 1 AktG haben die Vorstandsmitglieder bei ihrer Geschäftsführung (dabei ist die Geschäftsführung im weiteren Sinne gemeint und umfasst sowohl die Vertretung nach außen als auch Geschäftsführungsmaßnahmen im Innenverhältnis) die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Für den Fall, dass Vorstandsmitglieder ihre Obliegenheiten verletzen, sind sie der Gesellschaft gegenüber zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. • [Fußnote: § 84 Abs 2 AktG.] Die Beweispflicht für den verursachten Schaden, die Adäquanz und die Rechtswidrigkeit hat die Gesellschaft zu beweisen. Das Verschulden wird regelmäßig vermutet. Es findet daher eine Beweislastumkehr insofern statt, als das Vorstandsmitglied beweisen muss, dass es nicht schuldhaft – also mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters – gehandelt hat. Es besteht auch eine Haftung des Vorstandsmitglieds bei leichter Fahrlässigkeit, also nicht nur bei grober Fahrlässigkeit.