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Dokument-ID: 1267411
10.11.2.2 Der gesetzliche Vertreter
Gesetzliche Vertreter iSd § 1313a ABGB sind Personen, die aufgrund gesetzlicher Ermächtigung eine Handlungsbefugnis für Dritte haben. Darunter fallen zB Eltern, Vormund, Masseverwalter etc.