6.6.3 Haftung nach dem Eigenkapitalersatzgesetz
Das Eigenkapitalersatz-Gesetz (EKEG) richtet sich primär an jenen Gesellschafter, der in der Unternehmenskrise gewährte Darlehen – gleich welcher Art – zurückfordert und zurückerhält. Primär haftet der Gesellschafter dafür, dass das zurückgezahlte Darlehen (sowohl Tilgung als auch Zinsen) der Gesellschaft wieder zur Verfügung gestellt wird. Ist das zurückgezahlte Darlehen beim Gesellschafter (teilweise oder zur Gänze) uneinbringlich, so wird der rückzahlende Geschäftsführer zur Haftung für den ausstehenden Betrag herangezogen (vgl Kapitel 6.5).