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Alexander Mirtl - Lucas Wallner | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.6 Haftung in der Unternehmenskrise

Die Entscheidung über die Einleitung von Sanierungs- und Reorganisationsmaßnahmen nach der Feststellung des gesetzlichen Reorganisationsbedarfes bleibt der Geschäftsführung überlassen. Eine Unterlassung ist nicht rechtswidrig. • [Fußnote: Siehe Mohr, URG § 1 Tz 3. Der Geschäftsführer geht dabei wissentlich das Risiko der Insolvenz ein. Verwirklicht sich dieses Risiko später (innerhalb von zwei Jahren), dann soll auch der Verantwortliche dafür, dass die Gesellschaft dieses Risiko eingegangen ist, für die Schädigung einstehen. • [Fußnote: Vgl dazu Dellinger, Vorstands- und Geschäftsführerhaftung nach dem URG, ZIK 1997, 207.

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