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Dokument-ID: 1263062
7.7.1 Kartelle
Nach § 1 Abs 1 KartG verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmern, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des aktuellen oder potenziellen Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Derartige Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen sind unzulässige Kartelle iSd KartG.