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Christian Lutz - Franz Hausegger | Praxiswissen | Fachbeitrag

13.21.3 (Echte) Überstundenpauschale

Geleistete Mehr- und Überstunden sind grundsätzlich einzeln abzurechnen, wobei zwischen den Arbeitsvertragsparteien auch die Konsumation mittels Zeitausgleich oder die Abgeltung in Form einer Überstundenpauschale vereinbart werden kann.

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