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Dokument-ID: 1265838
13.21.3 (Echte) Überstundenpauschale
Geleistete Mehr- und Überstunden sind grundsätzlich einzeln abzurechnen, wobei zwischen den Arbeitsvertragsparteien auch die Konsumation mittels Zeitausgleich oder die Abgeltung in Form einer Überstundenpauschale vereinbart werden kann.