9.12.1 Vorsätzliche und fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt (§§ 180, 181 StGB)
Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag (Gesetz, Verordnung oder Bescheid) ein Gewässer • [Fußnote: Dazu LG Linz RdU 1996, 149; OLG Innsbruck RdU 1994, 76.] so verunreinigt oder sonst beeinträchtigt oder den Boden • [Fußnote: Vgl LG Linz RdU 1995, 143.] oder die Luft so verunreinigt, dass dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben von mindestens zehn Menschen oder eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in einem größeren Gebiet entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.