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Dokument-ID: 1259139
4.4 Handlungsbevollmächtigte
Eine Vollmacht, durch die ein Unternehmer eine andere Person, ohne ihr Prokura zu erteilen, zum Betrieb eines Unternehmens oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Unternehmen gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Unternehmen gehöriger Geschäfte ermächtigt, heißt Handlungsvollmacht.