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Dokument-ID: 1267500
10.15.1.7 Versicherungsverträge
Die Regelungen in Art 7 der Rom I-Verordnung gelten für Versicherungsverträge, die Großrisiken decken, unabhängig davon, ob das gedeckte Risiko in einem Mitgliedstaat gelegen ist, und für alle anderen Versicherungsverträge, durch die Risiken gedeckt werden, die im Gebiet der Mitgliedstaaten gelegen sind. Diese Regelungen gelten nicht für Rückversicherungsverträge.