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Gerhard Hochedlinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.3.3 Umfang der Prokura

Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb (irgend-)eines Unternehmens (gleich welcher Branche) mit sich bringt; erfasst sind grundsätzlich gewöhnliche wie außergewöhnliche Maßnahmen. • [Fußnote: Näher dazu zB Ginthör/Hasch/Hochedlinger/Mirtl/Petutschnig, Prokurist & Handlungsbevollmächtigter (2007) 37 ff. Auch Geschäfte, für die es nach § 1008 ABGB grundsätzlich eine Spezialvollmacht benötigt, können vom Prokuristen grundsätzlich ohne eine solche Spezialvollmacht abgeschlossen werden (§ 49 Abs 1 UGB).

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