4.3.3 Umfang der Prokura
Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb (irgend-)eines Unternehmens (gleich welcher Branche) mit sich bringt; erfasst sind grundsätzlich gewöhnliche wie außergewöhnliche Maßnahmen. • [Fußnote: Näher dazu zB Ginthör/Hasch/Hochedlinger/Mirtl/Petutschnig, Prokurist & Handlungsbevollmächtigter (2007) 37 ff.] Auch Geschäfte, für die es nach § 1008 ABGB grundsätzlich eine Spezialvollmacht benötigt, können vom Prokuristen grundsätzlich ohne eine solche Spezialvollmacht abgeschlossen werden (§ 49 Abs 1 UGB).