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Gerhard Hochedlinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.3.4 Zeichnung des Prokuristen

Der Prokurist hat gemäß § 51 UGB „in der Weise zu zeichnen“ (dh Schriftstücke zu unterfertigen), dass er der Firma des vertretenen Unternehmers seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatz beifügt. Üblich ist dabei „ppa“ oder „pp“ oder „als Prokurist“.

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