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Dokument-ID: 1265170
13.4.5 Ausstellungszeitpunkt
Wie bereits ausgeführt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstzettel unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen, wobei unverzüglich im Sinne von „ohne schuldhafte Verzögerung“ zu verstehen ist. Grundsätzlich sollte der Dienstzettel jedenfalls zum Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsaufnahme überreicht werden.