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Dokument-ID: 1267758
10.18.6 Mehrere Schädiger
Kommt es zu einer Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge bzw Eisenbahnen, kann ein Geschädigter seine Ansprüche grundsätzlich gegen alle am Unfall Beteiligten (Schädiger) richten. Mehrere Beteiligte haften solidarisch, dh zur ungeteilten Hand.